Konzessionsvergabe Strom und Gas
Mit dem Recht und der Pflicht zur Vergabe der örtlichen Wegenutzungsrechte für den Strom- und Gasnetzbetrieb (Konzessionen) obliegt den Städten und Gemeinden eine verantwortungsvolle - und bislang oftmals streitbefangene - Aufgabe.
Sie müssen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in einem diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahren ihre Wegenutzungsrechte für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, an den jeweils geeignetsten Bewerber vergeben. Der mit diesem abzuschließende Konzessionsvertrag darf nach § 46 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die örtlichen Strom- und Gasnetzkonzessionen in regelmäßigen Abständen in einem wettbewerblichen Konzessionsvergabeverfahren vergeben werden.
Im Hinblick auf die marktbeherrschende Stellung der Städte und Gemeinden bei der Vergabe ihrer Wegerechte ist aus wettbewerbsbehördlicher Sicht bei Konzessionsvergaben in Baden-Württemberg regelmäßig die Zuständigkeit der Landeskartelbehörde für Energie und Wasser Baden-Württemberg berührt. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die knappen gesetzlichen Regelungen hat die Energiekartellbehörde Baden-Württemberg in der Vergangenheit eine Reihe von Anfragen zur Ausgestaltung der Konzessionsvergabeverfahren erörtert. Die Landeskartellbehörde für Energie und Wasser hat dies zum Anlass genommen verschiedene Hilfestellungen zu veröffentlichen, insbesondere einen als Orientierungshilfe gedachten Musterkriterienkatalog, dem ein Fragen- und Antwortkatalog angeschlossen ist.
Konzessionsvergabe
Musterkriterienkatalog vom 06.09.2013 (Hinweis: Das Dokument basiert auf der Rechtsprechung zum damaligen Bearbeitungszeitpunkt. Seine Veröffentlichung erfolgt zu Dokumentationszwecken. Die Erstellung einer aktualisierten Version ist nicht vorgesehen.)Positionspapier „Konzessionsvergabe“ vom 05.12.2011 (derzeit in Evaluation)Gemeinsamer Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur vom 21.05.2015