Anmeldung von Verträgen im Bereich der Wasserversorgung
Verträge der Wasserunternehmen im Sinne des § 31 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen gemäß § 31a Abs. 1 GWB zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. Erst die Anmeldung bewirkt die kartellrechtliche Freistellung vom Verbot des § 1 GWB.