Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 StromNEV
Hier finden Sie Hinweise der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) zur Anzeige individueller Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und zu den insoweit bestehenden laufenden Berichtspflichten.
Anzeigen für die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz StromNEV
Der Letztverbraucher hat bis zum 30. September des Kalenderjahres, für das die Vereinbarung erstmalig Anwendung finden soll, dafür Sorge zu tragen, dass die Anzeige vollständig bei der nach § 54 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zuständigen Regulierungsbehörde vorliegt.
Hierzu sind mit der Anzeige die in der Festlegung der Bundesnetzagentur (BK4-13-739) genannten Angaben und Nachweise vorzulegen.
Für eine vollständige Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (atypische Netznutzung) übermitteln Sie der LRegB, soweit diese zuständig ist, bitte folgende Dokumente und Informationen:
● Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Anzeigenformular für §19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
● eine zwischen dem Netzbetreiber und Letztverbraucher (und ggf. Lieferanten) abgeschlossene und von allen Parteien unterzeichnete Vereinbarung
● einen Ausdruck der aktuellen, vom Netzbetreiber im Internet veröffentlichten und im ersten Jahr der Vereinbarung geltenden Netznutzungsentgelte für die betreffende Entnahmeebene (Preisblätter)
● einen Ausdruck des aktuellen, vom Netzbetreiber im Internet veröffentlichten und im ersten Jahr der Vereinbarung geltenden Hochlastzeitfensters
● eine Vollmacht des Letztverbrauchers für den Anzeigenden, wenn der Letztverbraucher die Anzeige nicht selbst durchführt
● ggf. eine Zustimmungserklärung des Stromlieferanten (Netznutzer) bei All-Inclusive-Verträgen
Für eine vollständige Anzeige nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV (stromintensive Netznutzung) übermitteln Sie der LRegB, soweit diese zuständig ist, bitte folgende Dokumente und Informationen:
● Vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Anzeigenformular für §19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV
● eine zwischen dem Netzbetreiber und Letztverbraucher (und ggf. Lieferanten) abgeschlossene und von allen Parteien unterzeichnete individuelle Netzentgeltvereinbarung
● eine vom Netzbetreiber durchgeführte, detaillierte (betriebsmittelscharfe) Berechnung des individuellen Netzentgelts unter Berücksichtigung des physikalischen Pfads
● eine vollständige Darstellung der konkreten Anschlusssituation (Abnahmestelle)
● eine Darstellung des physikalischen Pfads (z.B. mit Hilfe eines Netzplans)
● einen Ausdruck der aktuellen, vom Netzbetreiber im Internet veröffentlichten und im ersten Jahr der Vereinbarung geltenden Netznutzungsentgelte für die betreffende Entnahmeebene (Preisblätter)
● eine Vollmacht des Letztverbrauchers für den Anzeigenden, wenn der Letztverbraucher die Anzeige nicht selbst durchführt
● eine Zustimmungserklärung des Stromlieferanten (Netznutzers), bei einem bestehenden integrierten Stromvertrag über die Netznutzung und Strombelieferung (All-Inclusive-Vertrag)
Berichtspflichten
Für eine vollständige Erfüllung der laufenden Berichtspflichten bereits angezeigter oder genehmigter Vereinbarungen, senden Sie bitte jeweils eine E-Mail mit dem entsprechenden Meldeformular der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg bis spätestens zum 30. Juni an das Postfach LRegB@um.bwl.de
Außerdem senden Sie als Nachweis zu dem dazugehörigen Meldebogen die zugrundeliegende Jahresendabrechnung. Falls diese nicht vorliegt, können alternativ die Monatsabrechnungen mit einer Zusammenfassung und dem Ausweis eventueller Gutschriften über die Energiebelieferung beigefügt werden.
Individuelle Netzentgelte: Anzeige an die LRegB zu § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV
Individuelle Netzentgelte: Anzeige an die LRegB zu § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV
Individuelle Netzentgelte: Berichtspflicht gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (atypische Netznutzung)