Zur Zeit gibt es keine laufenden Festlegungsverfahren.
abgeschlossene Festlegungsverfahren
Festlegung
Festlegung volatile Kosten Blindleistung
Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) hat am 24.10.2024 gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung eine Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Dienstleistungen zur Spannungsregelung“ (Blindleistung) als volatile Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 ARegV erlassen (Az. UM-49-4455-18/12).
Betroffen sind alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Zuständigkeitsbereich der LRegB, welche die Netzebene Hochspannung betreiben.
Teilaufhebung der Festlegung „Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b EnWG im Strombereich“ vom 09.06.2023
Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) hat gemäß § 29 Abs. 1 und 2 EnWG i. V. m. § 6b Abs. 6 EnWG, § 48 LVwVfG eine Teilaufhebung der Festlegung „Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b EnWG im Strombereich“ vom 09.06.2023 erlassen (UM49-4455-18/13).
Festlegung zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 h) und i), Satz 5 EnWG i.V.m § 54 Abs. 3 Satz 7 EnWG am 06.09.2024 eine Festlegung zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien erlassen (Az. UM-49-4455-18/11).
Festlegung zu den Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b EnWG im Strombereich
Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 6b Abs. 6 Satz 1 EnWG eine Festlegung von Vorgaben von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen nach § 6b EnWG im Strombereich erlassen (Az.: UM49-4455-18/6).
Festlegung zu volatilen Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der vierten Regulierungsperiode
Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a, § 11 Abs. 5 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) eine Festlegung zu volatilen Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der vierten Regulierungsperiode erlassen (Az.: UM49-4455-18/4).