Überblick Landeskartellbehörde für Energie und Wasser (EKartB)

© pixel-kraft/stock.adobe.com

Die beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg angesiedelte Landeskartellbehörde für Energie und Wasser überwacht die Einhaltung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Sie ist für die Kartellaufsicht dann zuständig, wenn sich die Wirkung eines wettbewerbsbeschränkenden, missbräuchlichen oder diskriminierenden Verhaltens auf das Landesgebiet beschränkt. Bei länderübergreifenden Fällen ist das Bundeskartellamt in Bonn zuständig.

Die Energiekartellbehörde hat die Aufsicht über die Energiewirtschaft, mit Ausnahme der Energieversorgungsnetze, deren wettbewerbliches Verhalten weitgehend von den Regulierungsbehörden (Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden) überwacht wird. Die Aufgaben der Energiekartellbehörde ist die Kartellaufsicht im Bereich der Belieferung mit Strom, Gas und Wärme.

Die Wasserkartellbehörde übt die kartellrechtliche Aufsicht über die Wasserversorgungsunternehmen im Lande aus, soweit diese dem Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Wasserversorger gegenüber den Verbrauchern auf privatrechtlicher Grundlage tätig werden, das heißt nicht hoheitliche Gebühren, sondern privatrechtliche Entgelte erheben.

Zu den Aufgaben der Landeskartellbehörde für Energie und Wasser nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zählen:

  • • Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, insbesondere bei der Preis- und Konditionengestaltung, nach Paragraf 19 beziehungsweise Paragraf 31 GWB

  •  

  • • Durchsetzung des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbotes nach Paragraf 20 GWB und des Verbots sonstiger wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen nach Paragraf 21 GWB

  •  

  • • Überwachung und Durchsetzung des Kartellverbotes nach Paragraf 1 GWB

  •  

  • • Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige nach Paragraf 32e GWB

Die Landeskartellbehörde für Energie und Wasser kann zur Durchsetzung des Kartellrechts wettbewerbswidriges Verhalten untersagen, zur Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten Bußgeldbescheide erlassen und den durch einen Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen.