Festlegung „Datenerhebung Kostenprüfung (Gas) 4. RP“
Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) i.V.m. §§ 29 und 28 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) eine Festlegungsentscheidung mit Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasverteilernetzen i.S.d. § 3 Nr. 7 EnWG für die vierte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV getroffen.
Die LRegB hat in der Anlage K1 zur Festlegung ein redaktionelles Versehen korrigiert (Stand 19.05.2021):
Auf der Seite 7 der Anlage K1 heißt es nun unter der Ziffer c) Besonderheiten des Geschäftsjahres „Signifikante Abweichungen der Kosten des Geschäftsjahres 2020 von den Kosten der Geschäftsjahre 2016 bis 2019 nach Hinzurechnungen und Kürzungen sind zu erläutern und zu begründen.“