Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) i.V.m. §§ 29 und 28 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) eine Festlegungsentscheidung mit Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen i.S.d. § 3 Nr. 3 EnWG für die vierte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV getroffen.
Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) hat nach Abschluss des Anhörungsverfahrens am 08.02.2021 eine Festlegungsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 6 und § 20 Abs. 4 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) getroffen. Gegenstand der Festlegung ist die nähere Ausgestaltung und Ermittlung des Qualitätselements hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV für die Jahre 2021 bis 2023.
Gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV und § 11 Abs. 5 ARegV hat die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg am 24.10.2018, soweit sie für die baden-württembergischen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zuständig ist, verfügt:
Alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (im Folgenden: LRegB) im Sinne des § 3 Nr. 3 EnWG werden ab der dritten Regulierungsperiode, beginnend am 01.01.2019, verpflichtet, die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV derart vorzunehmen, dass die Differenz der Verlustenergiekosten zwischen dem Basisjahr für die dritte Regulierungsperiode (VK0) und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich aufgrund der vor-gegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich (VKt) ergeben, als volatile Kosten berücksichtigt werden.
Der ansatzfähige Planwert der Verlustenergiekosten des jeweiligen Kalender-jahres ergibt sich aus dem Produkt des Referenzpreises und der ansatzfähigen Menge. Die Berechnung des Referenzpreises erfolgt anteilig aus dem Baseload-Preis (69 %) und dem Peakload-Preis (31 %). Der Baseload-Preis ergibt sich dabei als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeit-raum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Baseload) für das Lieferjahr t. Der Peakload-Preis ergibt sich als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Peakload) für das Lieferjahr t. Der Durchschnittspreis für das Jahr 2019 wird auf Basis des Phelix-DE/AT-Year-Future gebildet. Der Durchschnittspreis für die Jahre 2020-2023 wird auf Basis des Phelix-DE-Year-Future gebildet.
Abweichend zu Ziff. 2 ergibt sich für das Kalenderjahr 2019 der Baseload-Preis als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.10.2017 bis 30.09.2018 gehandelten Phelix-DE/AT-Year-Futures (Baseload) für das Lieferjahr 2019. Der Peakload-Preis ergibt sich für das Kalenderjahr 2019 entsprechend als tagesgenauer (ungewichteter) Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.10.2017 bis 30.09.2018 gehandelten Phelix-DE/AT-Year-Futures (Peakload) für das Lieferjahr 2019.
Die ansatzfähige Menge ergibt sich aus dem im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV anerkannten Wert des Basisjahres 2016. Die ansatzfähige Menge wird für die Dauer der dritten Regulierungsperiode festgesetzt. Eine jährliche Anpassung der ansatzfähigen Menge findet grundsätzlich nicht statt. Soweit der Stromnetzbetreiber der LRegB gegenüber nachweist, dass in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nach Beginn der Regulierungsperiode von ihm nicht zu vertretende Umstände neu hinzugetreten und dauerhaft zu erwarten sind, die zu einer gegenüber der im Basisjahr anerkannten Menge jeweils mindestens 10% höheren Verlustenergiemenge geführt haben, kann die LRegB im Folgejahr auf Antrag zulassen, dass die Verlustenergiemenge angepasst wird.
Ein Ist-Abgleich findet nicht statt.
Die Festlegung ist bis zum 31.12.2023 befristet.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens tragen die Elektrizitätsverteilernetzbetreiber im hier genannten Zuständigkeitsbereich der LRegB. Die Festsetzung erfolgt gegenüber den einzelnen Netzbetreibern jeweils durch gesonderte Entscheidung.
Die Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg (LRegB) beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) i.V.m. §§ 29, 30 Abs. 1 und 28 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) am 28.06.2017 eine Festlegungsentscheidung getroffen mit Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen i.S.d. § 3 Nr. 6 EnWG für die dritte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV.
Prüfungsschwerpunkt "Schlüsselung und ergänzende Angaben (Strom)
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg als Landesregulierungsbehörde hat gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. § 6b Abs. 6 EnWG eine Festlegung von zusätzlichen Bestimmungen getroffen, die bei der Erstellung der Tätigkeitsabschlüsse gemäß § 6b Abs. 3 EnWG und im Rahmen der Prüfung von Jahresabschlüssen, die ab dem 31.12.2015 aufgestellt werden, zu berücksichtigen sind.